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Freitag, 30. März 2007

Echte Meinungsfreiheit

Süd Afrikas Verfassung von 1994 sah Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit vor, trotzdem blieben brisante Bilder in Zeitschriften verboten. Die Zeitung Hustler klagte vorm "Supreme Court", das höchste Gericht und bekam recht. Dann veröffentlichten sie ein Sammlerband von allen Bildern die in ihrer Zeitschrift in Süd Afrika zensiert wurden. Eigentlich wollte ich dieses "Opus Erektus" mitnehmen, leider ist es bei den Einpacken verloren gegangen.

Wie Meinungsfreiheit wirklich ist und warum die Deutschen Eingriffe über den Gesetzen heraus Schaden verursachen, haben wir bei Channel 702, eine lokale Radiostation gelernt. Die Redaktion der Radiostation riskierte keine Strafverfolgung für etwas das gesagt wurde. Das Resultat waren Diskussionen bei denen wirklich jeder anrufen konnte und sagen konnte was er denkt, solange er nicht in Fluchtiraden ausbrach. Das Programm vermiss ich Heute noch. Keine lahmarschige Wiederholung der offiziellen Meinung aber zum Beispiel Marxisten und Individualisten kämpften es aus, keine Redewendung verboten.

David Duke, der Weiße Rechte Befürworter wurde eingeflogen, mit ANC Mitglieder zu diskutieren und es war atemberaubent. Schade das hier im Zentrum der Arschkriechkultur, die meisten auf Meinungsfreiheit verzichten wollen.

Merkel fördert Todesstrafe für Regimkritiker

Lutz Foster erklärt die EU Verfassung: Todesstrafe ist verboten, es sei denn es handelt sich um rechtwiedrige Demonstrationen oder um Kriegzeiten oder Kriegsgefahr so wie der Krieg gegen den Terrorismus. Kriegzeiten werden sowiso permanent sein in der EU.


3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta (2) entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (3) die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen “Negativdefinitionen” auch als Teil der Charta betrachtet werden:

a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:

“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”.

b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:

“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...’.

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